ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Grünefeldt-Dienstleistungen

Inh. Mark Grünefeldt             

Lindenallee 15

16727 Oberkrämer

 

Gartenlandschaftsbau und Bauhandwerk

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerung

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Erbringung der Dienstleistung oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Nicht als Mängel anzusehen und unter Ausschluss jeglicher Garantien sind alle Arbeiten an natürlichen Objekten wie Hecken / Bäume etc. (Bsp. wenn einzelne Äste oder Triebe nach einem Formschnitt wieder herauswachsen, die Hecke sich wieder in seine natürliche Form drückt)

2.4. Mangelverjährung

Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Anlieferung

Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

 

 

2.7 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. 

2.8 Fälligkeit

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Wird ein Bauvorhaben nicht mindestens 12 Tage vor Baubeginn abgesagt, fordern wir uns einen Schadensersatz in Höhe von 5% der Gesamtsumme ein. Fällt der Auftrag erst innerhalb der 12 Tage vor Baubeginn aus oder wird abgesagt, können wir nicht so schnell einen Ersatztermin für den Zeitraum planen.  

Der Kunde kann ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, wenn dieser schuldhaft die Anzeigepflicht verletzt und dem Kunden dadurch finanzielle Schäden entstanden sind. Die Anzeigepflicht ist nicht verletzt, wenn der Kunde selbst positive Kenntnis von der wesentlichen Überschreitung des Angebotes/ Kostenvoranschlages hat. 

5. Allgemeine Hinweise 

5.1 Gala-bau

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Selbstständig zu überprüfen und uns mitzuteilen ist, zum Beispiel ob insbesondere:

                                                                      -  Hecken beschnitten

                                                                      -   Grünflächen gepflegt

                                                                      -   Bäume beschnitten/ entlastet werden müssen

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Mitteilungen können im Falle eines Pflegevertrages, falls nicht Zeitlich bestimmt oder anderweitig Vertraglich geregelt, Mehrkosten durch einen erhöhten Arbeitsaufwand nach sich ziehen. Dies kann die Pflege beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Allgemein

Alle Arbeiten werden fachgerecht Eingebaut, oder in gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen durchgeführt, um eine höchstmögliche Qualität zu erbringen und alle Vorschriften einzuhalten, dies kann auch auf Kundenwunsch nicht geändert werden (Bsp. Baumfällung, Heckenrückschnitt etc.) Wir weisen Sie diesbezüglich aber individuell hin.

5.3

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Bodenbeläge, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

6. Zahlung

Zahlungen innerhalb von 7 Tagen Brutto.

Bei Vorkasse 2% Skonto.

Zu zahlen ist in Bar oder per Überweisung der im Rahmen des Vertrages / Rechnung Stehenden Zahlungsfrist.

Im Allgemeinen kann der Wertzuwachs bis zu 20% betragen, bei einem Wert von über 20% ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, dass eine Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme zu erwarten ist und benötigt bei Abstimmung mit dem Auftraggeber und Einvernehmen eine Unterschrift vom Auftraggeber, für die zur Kenntnisnahme und der erwarteten Höhe der Mehrkosten. 

 

 

6.1 Kostenvoranschlag

Die Erstellung unserer Kostenvoranschläge ist immer unverbindlich, wir behalten uns deshalb vor, diese bis zur Angebotsunterzeichnung vergüten zulassen §632 BGB. Die von uns veranschlagte Vergütung wird im Anhang aufgeschlüsselt und richtet sich je nach Aufwand und beinhaltet, 

  • Die An- und Abfahrt
  • Die Aufmaß Erstellung ggf. mit Fotodokumentation
  • Die Einholung von Angeboten und aktuellen Händlerpreisen
  • Die Erstellung des Angebotes 

Der angegebene Preis kann variieren und dient lediglich als Kalkulationsgrundlage und beinhaltet unteranderem den aktuellen Umsatzsteuersatz. Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechnung.

Berechnet wird bei nicht Erteilung des Auftrages eine Aufwandsentschädigung von 60,00€ zzgl. 19%Ust. Pro Stunde, je nach Aufwand, dies wird bei der Übergabe schriftlich aufgeschlüsselt. Bei Bestätigung dessen, wird der Betrag mit der Gesamtsumme verrechnet.

Nach Ablauf der genannten Fristen muss ggf. nachberechnet werden, bzw. Preise aktualisiert werden, was je nach Arbeitsaufwand, zu Mehrkosten führen kann.

6.2 Angebote

Bei Aufträgen über 2000,00€ behalten wir uns vor, Abschlagsrechnungen in folgenden Staffelungen zu stellen:

  1. Abschlagsrechnung in Höhe von 60% der Angebotssumme nach Beauftragung
  2. Abschlagsrechnung in Höhe von 20% nach Lieferung der Roh- und Verbrauchsmaterialien
  3. Schlussrechnung nach Fertigstellung der Dienstleistung

Es handelt sich hierbei, um zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen Umsatz / Mehrwertsteuer, wir haben keinen Einfluss auf Änderungen in der Gesetzgebung in Deutschland und müssen diese ggf. anpassen, falls Gesetzesänderungen erfolgen. Händlerpreis Erhöhungen sind für uns auch nicht vorhersehbar und werden nur teilweise an uns übertragen, auch dafür können wir nur zeitlich begrenzt einen verbindlichen Preis angeben, dies ist dann anschließend in den Angeboten gekennzeichnet, oder zumindest beschrieben, mit Dauer der Preisbindung, in der Regel, wenn nicht anders aufgeführt 7 Tage ab erhalt.

 

 

6.3 Vertrag

Es kommt ein bindender Vertrag zusammen, wenn vom Auftraggeber der Kostenvoranschlag schriftlich unterschrieben wird, auch mündliche Absprachen und Vereinbarungen sind ausreichend und vertraglich bindend. 

7. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

 

8.4

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Erst ab Begleichung der Erstellungskosten, gehen diese Dokumente in Ihren Besitz über und können Ihrerseits genutzt werden. 

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Mahnwesen

Falls Sie es nicht schaffen sollten im veranschlagten Zeitraum zu zahlen, ist uns dies unverzüglich schriftlich mittzuteilen, im Anhang mit einer triftigen Begründung der Verzögerung. Anbei möchten wir Sie bitten uns infolge dessen mittzuteilen, wann Sie Zahlen können, um weitere Kosten oder ggf. Mahnungsgebühren zu vermeiden. Ist dies nicht der Fall, behalten wir uns vor, den Auftrag an ein Inkassounternehmen abzugeben. Bis dato behalten wir uns vor Sie in folgender Staffelung zu mahnen:

  • 14 Tage nach Rechnungseingang, 1 Zahlungsaufforderung
  • 21 Tage nach Rechnungszugang, 2 Zahlungsaufforderung
  • 30 Tage nach Rechnungszugang, 1 Mahnung, Verzugspauschale von 40,00€
  • 38 Tage nach Rechnungszugang, 2 Mahnung mit einer Verzugspauschale von 40,00€
  • Ab der 2 Mahnung geben wir den Auftrag an ein Inkassounternehmen ab.

Wir behalten uns vor, Ihr Angebot erst als Rechtskräftig zu akzeptieren, wenn das für Sie erstellte individuelle Angebot und unsere AGBs vollkommen ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen sind, mit Datum und Ihrem Namen/ Unterschrift.

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.